Ändert sich der Ausbildungsstatus, z.B. vom Ende einer Ausbildung hin zur vollen Erwerbstätigkeit, so muss die vorläufige Rechnung zwingend angepasst werden. Beim Steueramt könnte ansonsten angenommen werden, dass die Ausbildung noch andauert. Auch den neuen Lohn kennt das Steueramt nicht. Wird die Rechnung nicht angepasst, muss in der Regel mit der Schlussrechnung nach der Veranlagung (innerhalb von 30 Tagen) eine hohe Nachzahlung geleistet werden.